2G - 3G - Kein G

Freiberufliche physio- bzw. ergotherapeutische Leistungen werden auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages an Patienten erbracht. Die Privatautonomie ermöglicht es die Erbringung von Leistungen an sachlich begründete Voraussetzungen (u.a. Einhaltung der adäquaten Schutzmaßnahmen, vorab-Auskunft des Gesundheitszustands) zu knüpfen. Als solche ist auch die Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr (dh. Nachweis über das Vorliegen von 1-G, 2-G oder 3-G) vor der Behandlung/präventiven Maßnahme durch Patienten zu werten. Als Nachweis im Sinne der 3-G-Regel gilt:

„1G-Nachweis“: ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung (Erst-, Zweit, oder Drittimpfung),

„2G-Nachweis“: ein Genesungsnachweis, oder ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 die molekularbiologische bestätigt wurde oder ein Absonderungsbescheid der für eine nachweisliche infizierte Person ausgestellt wurde

„3G-Nachweis“: ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf (Achtung in Wien beträgt die Gültigkeit nur 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Abnahme) oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

 

Jede freiberufliche Physio- oder Ergotherapeutin oder Heilmasseurin kann individuell entscheiden, in welchem Umfang die Nachweispflicht eingeführt wird. Angemerkt wird, dass auch die Einführung einer „2G-plus Regelung“ (geimpft, genesen und getestet) aus rechtlichen Gesichtspunkten zulässig erscheinen würde. Eine solche Nachweispflicht würde auch nicht im Widerspruch zu einer etwaigen bestehenden Behandlungspflicht stehen. Die Therapie durch freiberuflich tätige Therapeutinnen stellt grundsätzlich keine Leistung der öffentlichen Bereitstellung lebensrettender Sofortmaßnahmen, verbunden mit einer Behandlungspflicht, dar. Fragen Sie direkt bei Ihrer Therapeutin nach, ob und welche Nachweispflicht verpflichtend ist.